Öffentliche Bekanntmachung des Wahl- und Stichwahltermins der Bürgermeisterwahl 2018 und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sinn hat in ihrer Sitzung am 26.09.2017 die Termine für die Bürgermeisterwahl 2018 beschlossen.
Die Wahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister findet am 27.05.2018 statt. Eine eventuell notwendige Stichwahl findet am 10.06.2018 statt.
Aus diesem Grund fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 27. Mai 2018 stattfindende Wahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister auf. Der vorhergesehene Beginn der Amtszeit ist der 01. Oktober 2018.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 und 45 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der zurzeit gültigen Fassung entsprechen. Wahlvorschläge können von den Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Ein Wahlvorschlag kann gemäß § 45 Abs. 1 KWG auch von einer Einzelperson eingereicht werden.
Gemäß § 39 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) sind zum Bürgermeister alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Unionsbürger wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, soweit sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Wahlvorschläge von Einzelbewerbern tragen den Familiennamen des Bewerbers als Kennwort. Er muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
Die Bewerberin/Der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, des Berufs oder Stands, des Tags der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) zu bezeichnen. Soweit eine melderechtliche Auskunftssperre besteht, wird anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Zusätzlich kann ein im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragener Ordens- oder Künstlername angegeben werden. Diese Angaben werden in den Stimmzettel aufgenommen.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Jede Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen (§ 10 Abs. 3 KWG). Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 11 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz KWG).
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Vertreter in der Gemeindevertretung der Gemeinde Sinn oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie Einzelbewerber, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Sitze von Gesetzes wegen in der Gemeindevertretung vorhanden sind. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde ausgeübt haben. (§ 45 Abs. 3 KWG).
Zahl der Sitze in der Gemeindevertretung: 23
Zahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften: 46
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen (Unterstützungsunterschriften) muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Die/Der Bewerber/in für den Wahlvorschlag wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; der/dem Bewerber/in ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder oder der Vertreterversammlung sowie über die gesetzlich nicht geregelten Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Gemäß § 12 Abs. 3 KWG ist über den Verlauf der Versammlung eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmung sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin/des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinn des § 156 des Strafgesetzbuches.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 19. März 2018 bis 18.00 Uhr schriftlich bei dem
Gemeindewahlleiter der Gemeinde Sinn
Rathaus, Zimmer 15
Jordanstraße 2
35764 Sinn
einzureichen.
Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
- Schriftliche Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers, dass sie/er der Aufstellung zustimmt,
- eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes, dass die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt,
- sofern erforderlich, die vom Gemeindewahlleiter zur Verfügung gestellten Formblätter für Unterstützungsunterschriften mit Namen, Vornamen und Anschrift der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung,
- eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin/der Bewerber aufgestellt wurde.
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 30.03.2018 bis 10.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulässigkeit entschieden ist.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 19. März 2018 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Sinn, 23. November 2017
gez.
Bieber
Gemeindewahlleiter